Das Adhäsionsverfahren stelle für die von der Straftat betroffene Person eine im Vergleich zum Zivilverfahren einfachere Variante dar, rasch und günstig zu einem vollstreckbaren Titel gegen den/die Täter/in bzw. die Täter/innen zu gelangen. Dabei habe das Opfer dennoch die Wahl des prozessualen Vorgehens und könne die Führung eines Zivilprozesses vorziehen. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen im Strafverfahren müsse folglich nicht, könne aber zu einer Verneinung der opferrechtlichen Ansprüche führen.