Wie sich die Einkommenssituation ohne den Unfall entwickelt hätte, werde weder dargelegt, noch lasse sich diese heute hinreichend eruieren. Im Weiteren sei anzumerken, dass opferhilferechtlich empfohlen werde, Schadenersatzforderungen, die sich direkt aus einer Straftat ergäben – auch im Sinne der Schadenminderungspflicht des Opfers – grundsätzlich adhäsionsweise im Strafverfahren bzw. baldmöglichst geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren stelle für die von der Straftat betroffene Person eine im Vergleich zum Zivilverfahren einfachere Variante dar, rasch und günstig zu einem vollstreckbaren Titel gegen den/die Täter/in bzw. die Täter/innen zu gelangen.