der Opferhilfe auch als unangemessen zu beurteilen: Zunächst sei gar kein Schaden bzw. keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens erkennbar: Soweit ersichtlich habe der Beschwerdeführer im Vergleich zum Unfallzeitpunkt heute ein erheblich höheres Einkommen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits einige Monate nach dem Unfall eine neue Festanstellung bei der Firma F.________ erhalten, habe eine Zusatz- Ausbildung absolviert und sei 100 % arbeitsfähig gewesen. Wie sich die Einkommenssituation ohne den Unfall entwickelt hätte, werde weder dargelegt, noch lasse sich diese heute hinreichend eruieren.