328 OR handle es sich sodann um eine arbeitsvertragliche Haftung, die sich auf eine Vertragsverletzung stütze. Dass das Vorgehen gegen die ehemalige Arbeitgeberin die erfolgversprechendere und günstigere Vorgehensweise als diejenige gegen die beiden Täter selbst sei, möge vielleicht zutreffen, spiele im Rahmen der Gewährung der Opferhilfe aber keine Rolle. Wie ausgeführt komme es einzig auf den unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit einer opferhilferechtlich relevanten Straftat an, der vorliegend nicht gegeben sei. Ungeachtet dessen sei die vorliegend beantragte Hilfeleistung im Sinne Urteil V 2019 100 5