Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer nicht gegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle. Beide Haftungsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer stütze (Geschäftsherrenhaftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) ergäben sich im opferhilferechtlichen Sinne nicht unmittelbar bzw. direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat. Sie ermöglichten vorliegend denn auch kein Vorgehen gegenüber den strafbaren Tätern, sondern gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Bei Art. 328 OR handle es sich sodann um eine arbeitsvertragliche Haftung, die sich auf eine Vertragsverletzung stütze.