C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 stellte die Sicherheitsdirektion, Opferhilfestelle, den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führte aus, damit die opferhilferechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangten bzw. die Opferhilfe Leistungen erbringe, müsse als Grundvoraussetzung ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Straftat bestehen. Anwaltliche Beratung und Vertretung werde von der Opferhilfe nur übernommen, wenn sich diese direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat ergebe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer nicht gegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle.