Dies umso mehr, als schon in der Botschaft zum aOHG für einen sehr weitgehenden Begriff für die Möglichkeit zur Zusprache von juristischer Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe plädiert worden sei. Dass nicht gegen die Täter (im Sinne des Strafrechts) selbst, sondern gegen deren Geschäftsherrn vorgegangen werde, könne dem Beschwerdeführer vorliegend denn auch nicht im Sinne einer Schadenminderung vorgeworfen werden. Ein Vorgehen gegen die Täter selbst käme nämlich nicht günstiger und wäre mit wesentlich grösseren Risiken verbunden, was die Liquidität der Anspruchsgegner betreffe.