Auch sei keine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter selbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend. Dies umso mehr, als schon in der Botschaft zum aOHG für einen sehr weitgehenden Begriff für die Möglichkeit zur Zusprache von juristischer Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe plädiert worden sei. Dass nicht gegen die Täter (im Sinne des Strafrechts) selbst, sondern gegen deren Geschäftsherrn vorgegangen werde, könne dem Beschwerdeführer vorliegend denn auch nicht im Sinne einer Schadenminderung vorgeworfen werden.