müsse, um dem Opfer den ihm zustehenden Schadenersatz zukommen zu lassen. Genau gleich verhalte es sich im Übrigen auch, wenn der Anspruch auf Schadenersatz gegen die C.________ AG auf der Geschäftsherrenhaftung basiert werde: Auch hier solle das Fehlverhalten der als ihre Organe in ihrem Namen handelnden Geschäftsführer eintreten. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb sich das nun beabsichtigte Zivilverfahren nicht "direkt aus der Straftat heraus ergeben" sollte, wie dies die Vorinstanz behaupte. Auch sei keine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter selbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend.