Die Nähe zwischen Täter und der in Pflicht genommenen Gesellschaft sei denn auch offenkundig, seien doch beide Täter als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft handelnde Organe der C.________ AG. Dass nicht die C.________ AG selbst als Täterin im Strafverfahren figuriere, liege nur daran, dass diese als Gesellschaft (im Normalfall) nicht strafrechtlich verfolgt werden könne. Schädigerin und damit auch Täterin sei jedoch faktisch die C.________ AG. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Tatsache, dass nun ein Zivilverfahren eingeleitet werden Urteil V 2019 100 4