Die verurteilten Täter seien Geschäftsführer der C.________ AG, weshalb diese Gesellschaft dem Beschwerdeführer sowohl aus der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR als auch nach Art. 328 OR (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) schadenersatzpflichtig werde. Beide Haftungsgrundlagen fussten somit unmittelbar und direkt auf der begangenen Straftat. Die Nähe zwischen Täter und der in Pflicht genommenen Gesellschaft sei denn auch offenkundig, seien doch beide Täter als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft handelnde Organe der C._____