Ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Kostengutsprache gemäss OHG könne somit auch für Anwaltskosten in einem ordentlichen Zivilverfahren bestehen (BGer 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Es könne somit festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrten Leistungen in Form von Anwalts- und Verfahrenskosten grundsätzlich Teil der (auch schon) im aOHG vorgesehenen Leistungen darstellten und dass diese einem Opfer, vorliegend dem Beschwerdeführer, grundsätzlich zugesprochen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei Opfer einer fahrlässigen schweren Körperverletzung geworden. Die verurteilten Täter seien Geschäftsführer der C._____