Zivilprozess, bei der Zwangsvollstreckung oder bei einem aussergerichtlichen Verfahren" (BBl 1990 II 979). Sie könne auch in der Übernahme der Kosten für den Rechtsanwalt des Opfers bestehen (Botschaft, a.a.O.). Ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Kostengutsprache gemäss OHG könne somit auch für Anwaltskosten in einem ordentlichen Zivilverfahren bestehen (BGer 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2).