Einleitend hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Ansicht der Opferhilfestelle gefolgt werden könne, dass seine Ansprüche auf Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG verwirkt seien, weshalb der entsprechende, im Gesuchsverfahren noch gestellte Antrag als zurückgezogen gelte und das vorliegende Beschwerdeverfahren sich lediglich noch auf die Ausrichtung von längerfristiger Hilfe erstrecke. Nach der Botschaft vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz [vom 4. Oktober 1991, aOHG] schliesse die juristische Hilfe auch einen Rechtsbeistand bei der Durchsetzung der Zivilansprüche ein, "sei es bei der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess, sei es in einem selbständigen