Dritter im Betrag von Fr. 20'000.– (Kosten eigener Anwalt, Gerichtskosten, Parteientschädigung) in Form einer Ausfallgarantie gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."