und E.________. Der Prozess, den der Gesuchsteller nun gegen die C.________ AG anstrebe und um dessen Kostenübernahme er ersuche, richte sich nicht gegen die Täterschaft. Es erübrigten sich damit weitere Überlegungen zu den Aussichten des angestrebten Zivilprozesses (A.________ erziele im Vergleich zum Unfallzeitpunkt heute ein erheblich höheres Einkommen) und zur Subsidiarität der Opferhilfe gegenüber der vorliegend wohl solventen Gegenpartei. Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung sei zudem wegen verspäteter Geltendmachung abzulehnen.