Zur Begründung wurde ausgeführt, die Opferhilfe übernehme lediglich Kosten für Verfahren, die sich direkt aus der Straftat heraus ergäben (z.B. gegen die Täterschaft). Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass D.________ und E.________, als im Unfallzeitpunkt verantwortliche Geschäftsführer der C.________ AG, mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 27. März 2007 der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu je 270 Franken und einer Busse von je 3'000 Franken bestraft worden seien.