{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-100_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_100_5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_100", "Checksum": "17968f1e94f6a69d2800a8a383f23cf7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die beiden Haftungsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer im\nRahmen des Zivilprozesses gegen die ehemalige Arbeitgeberin stützen wolle (Art. 55 OR\n[Geschäftsherrenhaftung] und Art. 328 OR [Fürsorgepflicht des Arbeitgebers]), ergäben\nsich im opferhilferechtlichen Sinne nicht unmittelbar bzw. direkt aus der opferhilferechtlich\nrelevanten Straftat. Sie ermöglichten denn auch kein Vorgehen gegenüber den strafbaren\nTätern, sondern gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin.\n\n4.2 Für den Beschwerdeführer ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb sich das nun\nbeabsichtigte Zivilverfahren nicht direkt aus der Straftat heraus ergeben sollte. Auch sei\nkeine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter\nselbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend. Beide vom\nBeschwerdeführer angerufenen Haftungsgrundlagen (Geschäftsherrenhaftung und\nFürsorgepflicht des Arbeitgebers) fussten unmittelbar und direkt auf der begangenen\nStraftat. Schädigerin und damit auch Täterin sei faktisch die C.________ AG. Es bestehe\nein direkter Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Tatsache, dass\nnun ein Zivilverfahren eingeleitet werden müsse, um dem Opfer den ihm zustehenden\nSchadenersatz zukommen zu lassen.\n\n4.3 Art. 4 Abs. 1 OHG sieht vor, dass Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt\nwerden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder\nInstitution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Dem Gesetz selber ist nicht zu\nentnehmen, was genau mit \"Täter/Täterin\" bzw. \"Täterschaft\" gemeint ist, bzw. es ist\nunklar, wie weit das OHG den Kreis zieht, der diese Begriffe umfasst. Im vorliegenden Fall\nsteht jedoch fest, dass es sich bei der Täterschaft im Zusammenhang mit dem\nArbeitsunfall vom 27. September 2006, bei welchem dem Beschwerdeführer Teile seiner\nlinken Hand abgetrennt wurden, um D.________ und E.________, im Unfallzeitpunkt\nverantwortliche Geschäftsführer der C.________ AG, und nicht um die Gesellschaft\nhandelt. Art. 102 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens) ist hier nicht einschlägig, da von\nAnfang an D.________ und E.________ strafrechtlich belangt und schliesslich auch\n\nUrteil V 2019 100\n10\n\nverurteilt wurden. Letztere sind somit die in Art. 4 Abs. 1 OHG genannten Täter. Art. 4\nAbs. 1 OHG erwähnt weiter, dass Leistungen der Opferhilfe gewährt werden, wenn neben\nder Täterschaft auch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine\ngenügende Leistung erbringt. Wer die andere verpflichtete Person oder Institution ist, wird\nnicht weiter ausgeführt. In BGer 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 erwog das\nBundesgericht jedoch, zum Kreis der Leistungspflichtigen im Sinne des OHG gehörten\nneben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen. Daraus kann geschlossen\nwerden, dass es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 OHG genannten Institutionen um die\nSozialversicherungen und bei den anderen verpflichteten Personen um die\nPrivatversicherungen handelt. Weitere primär Leistungspflichtige, insbesondere\nArbeitgeber, werden nicht genannt. Soweit ersichtlich finden sich auch keine Urteile,\nwelche die Leistungspflicht des Arbeitgebers als juristische Person im Sinne des OHG\nvorsehen. Es ist offensichtlich, dass das Instrument der Opferhilfe im Konnex Straftat–\nTäter als natürliche Person–Opfer aus dem Strafrecht heraus geschaffen wurde.\nVorliegend existieren mit D.________ und E.________ zwei (rechtskräftig verurteilte)\nTäter, welchen die strafbare Handlung direkt zugerechnet werden kann. Die beiden\nGeschäftsführer trifft ein persönliches Verschulden. Sie hatten keinerlei Weisungen vom\nArbeitgeber. Mit der Ausdehnung einer opferhilferechtlichen Haftung auf den Arbeitgeber\nals juristische Person würde die Verantwortung für die Straftat (nicht für die unerlaubte\nHandlung!) einem Kollektiv zugeordnet, was nicht vorgesehen ist. Zwar ist es dem\nBeschwerdeführer unbenommen, die juristische Person in die Pflicht zu nehmen, jedoch\nnicht via Opferhilfe, da diese direkt an die Straftat mit einer natürlichen Person als Täter\nanknüpft. Opferhilfe ist quasi subsubsidiär; es handelt sich um eine Art Rückversicherung.\nFür die direkt aus der Tat erlittene Schädigung wurde der Beschwerdeführer entschädigt,\nu.a. nach Massgabe des UVG. Der weitergehende Schaden knüpft direkt wiederum an die\nTäter als natürliche Personen und in direkter Linie an deren persönliche\nHaftpflichtversicherungen (\"andere verpflichtete Person\") an. Der Weg über den\nArbeitgeber (wo der direkte Konnex über den Arbeitsvertrag besteht, woraus sich dann\nerst eine Verknüpfung mit den Organen ergibt) oder z.B. via Art. 41 OR (Entstehung einer\nObligation durch unerlaubte Handlungen) würde einen Bruch im System der\nOpferhilferegelung darstellen und nicht mehr mit dem darin verstandenen direkten\nZusammenhang mit der Straftat stehen.\n\n4.4 Die Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle hat somit zu Recht den\ngrundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfeleistungen verneint. Täter\nsind hier ausschliesslich D.________ und E.________, und nachdem sich die\n\nUrteil V 2019 100\n11\n\n"}