{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-100_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_100_5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_100", "Checksum": "17968f1e94f6a69d2800a8a383f23cf7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gemäss § 16 Abs. 1 dieser heute noch gültigen Verordnung beurteilt das\nVerwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide der\nOpferhilfestelle. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des\nangefochtenen Entscheides gerügt werden. Diese Regelung entspricht den allgemeinen\nRegeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach gegen\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig ist (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Beschwerde ist frist- und\nformgerecht eingereicht worden. Als Gesuchsteller und Adressat der angefochtenen\nVerfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung\nberechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen.\n\n2. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder\nsexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat gemäss Art. 1 Abs. 1\nOHG Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe). Gemäss Art. 2 OHG\numfasst die Opferhilfe: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der\nBeratungsstellen; c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e.\nGenugtuung; f. Befreiung von Verfahrenskosten. Nach Art. 12 Abs. 1 OHG beraten die\nBeratungsstellen das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der\nWahrnehmung ihrer Rechte. Gemäss Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer\nund seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der\nStraftat entstehen (Soforthilfe) (Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen\n\nUrteil V 2019 100\n8\n\nsoweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person\nstabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder\nausgeglichen sind (längerfristige Hilfe) (Abs. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die\nLeistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge\nder Straftat notwendig geworden ist. Im zu beurteilenden Fall geht es unter dem Titel\n\"längerfristige Hilfe\" um die Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses\nnach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG. Gemäss BGE 141 IV 262 E. 2.4 = Pra 2015\nNr. 98 sowie der Botschaft OHG, BBl 2005 7211 f., umfasst die langfristige Hilfe die\njuristische Unterstützung für die Verfahren, die sich direkt aus der Straftat ergeben. Der\nFachtechnischen Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz\nOpferhilfe (SVK-OHG) zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich\nÜbernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019, S. 2 f., ist zudem\nzu entnehmen, dass dabei primär an die Vertretung im Strafverfahren, die Durchsetzung\nvon Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber der Täterschaft im Zivil- und\nStrafverfahren oder an versicherungsrechtliche Ansprüche zu denken ist.\n\n3. Die Straftat, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer um Übernahme von\nKosten eines bevorstehenden Zivilprozesses ersucht, geschah am 27. September 2006.\nAm 1. Januar 2009 trat das aktuelle und revidierte Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 in\nKraft. Im Bereich der finanziellen Opferhilfe gilt je nach Art der Leistung eine\nunterschiedliche Übergangsregelung: Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bis zum\n31. Dezember 2008 geltende Opferhilferecht, mithin das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober\n1991 (aOHG) sowie die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV), weiterhin\nfür Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes verübt worden sind und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch\nkeine Entschädigung beantragt, und das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung\nwurde zurückgezogen bzw. der entsprechende Anspruch ist verwirkt (Art. 16 Abs. 3\naOHG). Hingegen wurde um längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs.\n1 OHG ersucht. Auch wurde das Gesuch nach dem Inkrafttreten des aktuell geltenden\nOHG eingereicht. Daher kommt für das vorliegende Verfahren das neue Recht zur\nAnwendung.\n\n4.\n4.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe gegenüber der\nOpferhilfestelle kein Anspruch auf Leistungen, weil die Opferhilfe nur Kosten übernehme,\n\nUrteil V 2019 100\n9\n\n"}