{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-100_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_100_5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_100", "Checksum": "17968f1e94f6a69d2800a8a383f23cf7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe | Opferhilfegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:02", "Checksum": "19296bfc8cec2fcb350ce66f372d5f02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100\nRegeste:\nOpferhilfe | Opferhilfegesetz\n\nder Opferhilfe auch als unangemessen zu beurteilen: Zunächst sei gar kein Schaden bzw.\nkeine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens erkennbar: Soweit ersichtlich habe\nder Beschwerdeführer im Vergleich zum Unfallzeitpunkt heute ein erheblich höheres\nEinkommen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits einige Monate nach dem\nUnfall eine neue Festanstellung bei der Firma F.________ erhalten, habe eine Zusatz-\nAusbildung absolviert und sei 100 % arbeitsfähig gewesen. Wie sich die\nEinkommenssituation ohne den Unfall entwickelt hätte, werde weder dargelegt, noch lasse\nsich diese heute hinreichend eruieren. Im Weiteren sei anzumerken, dass\nopferhilferechtlich empfohlen werde, Schadenersatzforderungen, die sich direkt aus einer\nStraftat ergäben – auch im Sinne der Schadenminderungspflicht des Opfers –\ngrundsätzlich adhäsionsweise im Strafverfahren bzw. baldmöglichst geltend zu machen.\nDas Adhäsionsverfahren stelle für die von der Straftat betroffene Person eine im Vergleich\nzum Zivilverfahren einfachere Variante dar, rasch und günstig zu einem vollstreckbaren\nTitel gegen den/die Täter/in bzw. die Täter/innen zu gelangen. Dabei habe das Opfer\ndennoch die Wahl des prozessualen Vorgehens und könne die Führung eines\nZivilprozesses vorziehen. Der Verzicht auf die Geltendmachung von\nAdhäsionsansprüchen im Strafverfahren müsse folglich nicht, könne aber zu einer\nVerneinung der opferrechtlichen Ansprüche führen. Weshalb der vorliegend offenbar\nzumindest zeitweise rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Zivilanspruch\ndazumal nicht im Strafverfahren geltend gemacht habe, werde vom Beschwerdeführer\nweder dargelegt, noch sei dies nachvollziehbar. Dass er nun über 13 Jahre nach dem\nUnfall zivilrechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle, widerspreche dem\nSinn und Zweck der Opferhilfe. Diese leiste über die Soforthilfe hinaus zusätzliche\n(längerfristige) Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert habe und die übrigen\nFolgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen seien (Art. 13 Abs. 2 OHG).\nDabei müssten die Gesuche für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe baldmöglichst\nbeantragt werden. Indem der Beschwerdeführer damit bzw. mit dem zivilrechtlichen\nProzess 13 Jahre lang zugewartet habe, habe er den urteilenden Behörden nicht nur\nverunmöglicht, seinen haftpflichtrechtlichen Anspruch zeitnah und unter Berücksichtigung\naller Umstände (bspw. mache die Arbeitgeberin offenbar ein erhebliches\nSelbstverschulden geltend) abzuklären, sondern auch in erheblicher Weise seiner\nSchadenminderungspflicht entgegengehandelt. In Anbetracht dieser Umstände (kein\nSchaden bzw. keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Verzicht auf\nGeltendmachung eines Adhäsionsanspruchs, Zeitablauf von 13 Jahren, Verletzung der\nSchadenminderungspflicht) sei die vorliegend beantragte Hilfeleistung im Sinne der\nOpferhilfe als unangemessen zu beurteilen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass\n\nUrteil V 2019 100\n6\n\nein Schaden opferhilferechtlich relevant sei, wenn er sich konkret finanziell auswirke. Der\nsogenannte normative Schaden, der nicht im Sinne der Differenztheorie zu einer\nVerminderung des Vermögens und damit zu einem effektiven Schaden führe, begründe\nmithin keinen opferhilferechtlich relevanten Anspruch auf Entschädigung.\n\nD. In seiner Replik vom 17. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer primär zur\nAngemessenheit einer Hilfeleistung Stellung und führte dazu Folgendes aus: Gemäss\nArt. 46 Abs. 1 OR habe der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf\nEntschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter\nBerücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Erschwerung\ndes Fortkommens sei der Oberbegriff für diejenigen Benachteiligungen, die der\nGeschädigte als Folge einer Körperverletzung bei der Erzielung von Einkünften erleide.\nEntscheidend sei schlicht, dass der Geschädigte – wie in casu – auf dem Arbeitsmarkt\ngegenüber einer gesunden Person benachteiligt sei, ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko\ntrage, aufgrund seiner Behinderung Schwierigkeiten haben werde, nach einer\nArbeitslosigkeit eine neue und gleichwertige Stelle zu finden, allfällige\nBeförderungschancen reduziert seien oder der Handicapierte im Vergleich zu einem\nGesunden mehr leisten müsse, was sich auf die Erwerbstätigkeit nachteilig auswirken\nkönne. In casu sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Folge der Straftat vom\n27. September 2006 in diesem Sinne einen Erschwerungsschaden erlitten habe.\nAusserdem habe die Suva Zentralschweiz am 5. Januar 2009 eine\nIntegritätsentschädigung im Umfang von Fr. 8'010.–, basierend auf einer\nIntegritätseinbusse von 7,5 %, verfügt. Aus den Ausführungen der Opferhilfestelle gehe\nhervor, dass der zivilrechtliche Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers nicht in\nAbrede gestellt werde. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte,\ndass keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliegen sollte, bestünden\nnach wie vor noch der Genugtuungsanspruch sowie weitere Schadenspositionen des\nBeschwerdeführers, welche ohne weiteres in einem Zivilprozess erfolgsversprechend\ngeltend gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der rechtliche\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Hilfeleistung nach OHG unangemessen sein solle.\n\nE. Die Opferhilfestelle duplizierte am 9. Januar 2020. Auf ihre Ausführungen ist –\nsoweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nUrteil V 2019 100\n7\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}