{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-100_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_100_5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_100", "Checksum": "17968f1e94f6a69d2800a8a383f23cf7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 1991, aOHG] schliesse die juristische Hilfe auch\neinen Rechtsbeistand bei der Durchsetzung der Zivilansprüche ein, \"sei es bei der\nadhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess, sei es in einem selbständigen\nZivilprozess, bei der Zwangsvollstreckung oder bei einem aussergerichtlichen Verfahren\"\n(BBl 1990 II 979). Sie könne auch in der Übernahme der Kosten für den Rechtsanwalt des\nOpfers bestehen (Botschaft, a.a.O.). Ein opferhilferechtlicher Anspruch auf\nKostengutsprache gemäss OHG könne somit auch für Anwaltskosten in einem\nordentlichen Zivilverfahren bestehen (BGer 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Es\nkönne somit festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrten Leistungen\nin Form von Anwalts- und Verfahrenskosten grundsätzlich Teil der (auch schon) im aOHG\nvorgesehenen Leistungen darstellten und dass diese einem Opfer, vorliegend dem\nBeschwerdeführer, grundsätzlich zugesprochen werden müssten. Der Beschwerdeführer\nsei Opfer einer fahrlässigen schweren Körperverletzung geworden. Die verurteilten Täter\nseien Geschäftsführer der C.________ AG, weshalb diese Gesellschaft dem\nBeschwerdeführer sowohl aus der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR als auch nach\nArt. 328 OR (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) schadenersatzpflichtig werde. Beide\nHaftungsgrundlagen fussten somit unmittelbar und direkt auf der begangenen Straftat. Die\nNähe zwischen Täter und der in Pflicht genommenen Gesellschaft sei denn auch\noffenkundig, seien doch beide Täter als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft\nhandelnde Organe der C.________ AG. Dass nicht die C.________ AG selbst als Täterin\nim Strafverfahren figuriere, liege nur daran, dass diese als Gesellschaft (im Normalfall)\nnicht strafrechtlich verfolgt werden könne. Schädigerin und damit auch Täterin sei jedoch\nfaktisch die C.________ AG. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der\nbegangenen Straftat und der Tatsache, dass nun ein Zivilverfahren eingeleitet werden\n\nUrteil V 2019 100\n4\n\nmüsse, um dem Opfer den ihm zustehenden Schadenersatz zukommen zu lassen. Genau\ngleich verhalte es sich im Übrigen auch, wenn der Anspruch auf Schadenersatz gegen die\nC.________ AG auf der Geschäftsherrenhaftung basiert werde: Auch hier solle das\nFehlverhalten der als ihre Organe in ihrem Namen handelnden Geschäftsführer eintreten.\nEs sei somit nicht ersichtlich, weshalb sich das nun beabsichtigte Zivilverfahren nicht\n\"direkt aus der Straftat heraus ergeben\" sollte, wie dies die Vorinstanz behaupte. Auch sei\nkeine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter\nselbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend. Dies umso mehr, als\nschon in der Botschaft zum aOHG für einen sehr weitgehenden Begriff für die Möglichkeit\nzur Zusprache von juristischer Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe plädiert worden sei.\nDass nicht gegen die Täter (im Sinne des Strafrechts) selbst, sondern gegen deren\nGeschäftsherrn vorgegangen werde, könne dem Beschwerdeführer vorliegend denn auch\nnicht im Sinne einer Schadenminderung vorgeworfen werden. Ein Vorgehen gegen die\nTäter selbst käme nämlich nicht günstiger und wäre mit wesentlich grösseren Risiken\nverbunden, was die Liquidität der Anspruchsgegner betreffe.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 stellte die Sicherheitsdirektion,\nOpferhilfestelle, den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führte aus, damit die\nopferhilferechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangten bzw. die Opferhilfe\nLeistungen erbringe, müsse als Grundvoraussetzung ein unmittelbarer Zusammenhang\nmit einer Straftat bestehen. Anwaltliche Beratung und Vertretung werde von der Opferhilfe\nnur übernommen, wenn sich diese direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat\nergebe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer nicht\ngegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle.\nBeide Haftungsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer stütze\n(Geschäftsherrenhaftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) ergäben sich im\nopferhilferechtlichen Sinne nicht unmittelbar bzw. direkt aus der opferhilferechtlich\nrelevanten Straftat. Sie ermöglichten vorliegend denn auch kein Vorgehen gegenüber den\nstrafbaren Tätern, sondern gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Bei Art. 328 OR\nhandle es sich sodann um eine arbeitsvertragliche Haftung, die sich auf eine\nVertragsverletzung stütze. Dass das Vorgehen gegen die ehemalige Arbeitgeberin die\nerfolgversprechendere und günstigere Vorgehensweise als diejenige gegen die beiden\nTäter selbst sei, möge vielleicht zutreffen, spiele im Rahmen der Gewährung der\nOpferhilfe aber keine Rolle. Wie ausgeführt komme es einzig auf den unmittelbaren und\ndirekten Zusammenhang mit einer opferhilferechtlich relevanten Straftat an, der vorliegend\nnicht gegeben sei. Ungeachtet dessen sei die vorliegend beantragte Hilfeleistung im Sinne\n\nUrteil V 2019 100\n5\n\n"}