{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-100_2020-12-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_100_5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6e29c06036c415a88f2915871278b2d96188d6a49fb895a0f0115971bbe2f03a494182cfddd82d94e26a6a1b3ec738de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_100", "Checksum": "17968f1e94f6a69d2800a8a383f23cf7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 2019 beantragte A.________ bei der\nSicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, die Ausrichtung von Leistungen\nnach Opferhilfegesetz. Namentlich beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung\nsowie die Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses mit einem\nStreitwert von Fr. 30'000.– im Umfang von Fr. 20'000.–. Diese Kosten bestehen aus den\nKosten für den eigenen Anwalt, den Gerichtskosten sowie einer Sicherheitsleistung für\neine allfällige Parteientschädigung für den Fall des Unterliegens im Zivilprozess. Das\nGesuch geht zurück auf einen Arbeitsunfall vom 27. September 2006, bei welchem\nA.________ bei der Arbeit für die C.________ AG an einer Thermoformmaschine Teile\nseiner linken Hand abgetrennt wurden. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 lehnte die\nOpferhilfestelle das Gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Opferhilfe\nübernehme lediglich Kosten für Verfahren, die sich direkt aus der Straftat heraus ergäben\n(z.B. gegen die Täterschaft). Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass\nD.________ und E.________, als im Unfallzeitpunkt verantwortliche Geschäftsführer der\nC.________ AG, mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 27. März\n2007 der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Beseitigung oder\nNichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen schuldig gesprochen und mit einer\nbedingten Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu je 270 Franken und einer Busse von je\n3'000 Franken bestraft worden seien. Dieser Strafbefehl sei infolge Rückzugs der\nEinsprachen in Rechtskraft erwachsen. Bei der Täterschaft handle es sich also um\nD.________ und E.________. Der Prozess, den der Gesuchsteller nun gegen die\nC.________ AG anstrebe und um dessen Kostenübernahme er ersuche, richte sich nicht\ngegen die Täterschaft. Es erübrigten sich damit weitere Überlegungen zu den Aussichten\ndes angestrebten Zivilprozesses (A.________ erziele im Vergleich zum Unfallzeitpunkt\nheute ein erheblich höheres Einkommen) und zur Subsidiarität der Opferhilfe gegenüber\nder vorliegend wohl solventen Gegenpartei. Das Gesuch um Ausrichtung einer\nGenugtuung sei zudem wegen verspäteter Geltendmachung abzulehnen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am\n14. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge\nstellen:\n\n\"1. Es sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle,\nvom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei das Gesuch des\nBeschwerdeführers um Übernahme von Kosten eines bevorstehenden\nZivilprozesses gegen die C.________ AG im Rahmen der längerfristigen Hilfe\n\nUrteil V 2019 100\n3\n\nDritter im Betrag von Fr. 20'000.– (Kosten eigener Anwalt, Gerichtskosten,\nParteientschädigung) in Form einer Ausfallgarantie gutzuheissen.\n2. Eventualiter sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,\nOpferhilfestelle, vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die\nBeschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n"}