1. Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit den eingereichten Akten). Zug, 8. April 2020 els Der Vorsitzende V 2018 47 Dr. Aldo Elsener versandt am Abschreibungsverfügung V 2018 47