Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Ergänzend ist zuhanden des Gesuchstellers festzustellen, dass in der im Aufbau begriffenen gerichtlichen Urteilsdatenbank für jene Urteile, die separat als Leitentscheide ausgewählt werden, ähnlich wie bei den Urteilen, die das Gericht heute in der GVP veröffentlicht, eine Regeste erstellt wird. Ausserdem erlaubt die Datenbank die gezielte Urteilssuche nach Rechtsgebieten, Stichworten, Gesetzesartikeln und Bundesgerichtsurteilen. Abschreibungsverfügung V 2018 47 3 Abschreibungsverfügung V 2018 47 4 Demnach wird verfügt: