E. Mit dem Einverständnis des Gesuchstellers zu der seitens des Verwaltungsgerichts erfolgten Behandlung seines Gesuchs kann das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Zuständig ist hierfür der Kammervorsitzende (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 i.V. mit Abs. 2 der Geschäftsordnung, BGS 162.11). Kosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.