{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2018-47_2020-04-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2018_47_5725904a692227324825c1f1a293ecde162e9fc4e3d7fbe50d02ce62e82a9af4ea31b0d8385bfb90951f0ad0c75da612c15ab7a0b7226bc6092edf2f64d12b03?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde162e9fc4e3d7fbe50d02ce62e82a9af4ea31b0d8385bfb90951f0ad0c75da612c15ab7a0b7226bc6092edf2f64d12b03&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2018_47", "Checksum": "09e4c96297d7398ba448d58e25725cec"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2018 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 08.04.2020 V 2018 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Februar 2017 ersuchte Rechtsanwalt A.________ das\nVerwaltungsgericht, ihm kostenlos sämtliche invalidenversicherungsrechtlichen Urteile der\nletzten drei Jahre anonymisiert zuzustellen bzw. diese öffentlich zugänglich zu machen;\nzudem seien sämtliche Urteile zukünftig zu publizieren. Auf das Schreiben des\nKammervorsitzenden vom 21. Dezember 2017 erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom\n15. Februar 2018, dass er seine Anfrage auf das Jahr 2017 begrenze und sich\nausschliesslich für Urteile interessiere, in denen der Beweiswert eines IV-Gutachtens\nfraglich gewesen sei, womit die Auswahl weiter eingeschränkt werden könne.\n\nB Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte der Kammervorsitzende dem\nGesuchsteller mit, dass das Gericht über sein Gesuch im Anschluss an die Erledigung des\nbeim Gericht hängigen Verfahrens V 2018 35 (Beschwerde der IV-Stelle Zug gegen den\nGesuchsteller und den Regierungsrat betreffend Öffentlichkeitsgesetz [Zugang zu\nDokumenten der IV-Stelle]) entscheiden werde, weil jenes Verfahren dem Gericht die\nGelegenheit biete, sich grundsätzlich mit Fragen, die auch vom Gesuchsteller aufgeworfen\nwürden, zu befassen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 konnte jenes Verfahren infolge\nRückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.\n\nC. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 teilte der Kammervorsitzende dem\nGesuchsteller bezüglich seines Begehrens um Veröffentlichung sämtlicher Urteile des\n2\n\nVerwaltungsgerichts mit, dass das Verwaltungsgericht mit Hilfe einer 2019 erworbenen\nneuen Software sämtliche ab dem 1. Januar 2020 gefällten Entscheide anonymisiere und\ndiese ab Mitte Jahr fortlaufend auf einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlichen\nwerde. Insbesondere würden bei der Anonymisierung der sozialversicherungsrechtlichen\nUrteile zwar die Namen einzelner Ärzte anonymisiert, nicht aber im Falle polydisziplinärer\nGutachten die Namen der betreffenden Gutachterstellen. Weiter führte der\nKammervorsitzende in Berücksichtigung des anzuerkennenden wissenschaftlichen\nInteresses des Gesuchstellers am Beweiswert vornehmlich von polydisziplinären\nGutachten aus, dass im Jahr 2017 die sozialversicherungsrechtliche Kammer 55\ninvalidenversicherungsrechtliche Urteile gefällt habe, wovon 19 Fälle von der\nAnwaltskanzlei des Gesuchstellers vertreten worden seien. Von den verbleibenden 36\nFällen sei nur in einem Fall der Beweiswert polydisziplinärer Gutachten umstritten\ngewesen; in weiteren drei Fällen sei ein polydisziplinäres Gutachten jedenfalls gewürdigt\nworden, ohne aber direkt umstritten gewesen zu sein. Die betreffenden vier Urteile wurden\ndem Gesuchsteller als PDF zugestellt und die kostenlose Überlassung ausgedruckter\nVersionen angeboten.\n\nD. Mit Eingabe vom 25. März 2020 begrüsste der Gesuchsteller, dass sich das\nVerwaltungsgericht zur Justizöffentlichkeit durchgerungen habe, indem es die Urteile\nöffentlich im Internet publizieren werde. Zusammen mit der Zustellung der vier Urteile sei\nseinem Gesuch entsprochen worden. Für die Publikation der Urteile im Internet würde er\nes sehr begrüssen, wenn die Urteile jeweils kurz und stichwortartig zusammengefasst\nwürden, wie dies bei anderen Gerichten der Fall sei. Mit Befriedigung nehme er zur\nKenntnis, dass die Namen der Gutachterstellen ebenfalls publiziert würden, wobei es im\nSinne der Transparenz wünschenswert wäre, auch die Namen der mono- und\nbidisziplinären Gutachter zu nennen.\n\nE. Mit dem Einverständnis des Gesuchstellers zu der seitens des\nVerwaltungsgerichts erfolgten Behandlung seines Gesuchs kann das Verfahren als\nerledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Zuständig ist hierfür der\nKammervorsitzende (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 i.V. mit Abs. 2 der Geschäftsordnung, BGS 162.11).\nKosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.\nErgänzend ist zuhanden des Gesuchstellers festzustellen, dass in der im Aufbau\nbegriffenen gerichtlichen Urteilsdatenbank für jene Urteile, die separat als Leitentscheide\nausgewählt werden, ähnlich wie bei den Urteilen, die das Gericht heute in der GVP\nveröffentlicht, eine Regeste erstellt wird. Ausserdem erlaubt die Datenbank die gezielte\nUrteilssuche nach Rechtsgebieten, Stichworten, Gesetzesartikeln und\nBundesgerichtsurteilen.\n\nAbschreibungsverfügung V 2018 47\n3\n\nAbschreibungsverfügung V 2018 47\n4\n\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n4. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit den eingereichten Akten).\n\nZug, 8. April 2020\nels\nDer Vorsitzende\n\nV 2018 47 Dr. Aldo Elsener\n\nversandt am\n\nAbschreibungsverfügung V 2018 47\n"}