3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an die Schätzungskommission des Kantons Zug (im Doppel). Zug, 12. Mai 2020