1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass a) der Preis pro Quadratmeter Fr. 80.– beträgt, somit der Kanton für die enteignete Fläche von 3'935 m2 Fr. 314'800.– an den Beschwerdegegner 1 zu bezahlen hat; b) die dem Kanton im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Spruchgebühr von Fr. 8'000.– ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Spruchgebühr von Fr. 600.– auferlegt.