Beschwerdeführers in dieser Höhe zugesprochen. Praxisgemäss haben die (teil- Urteil V 2018 32 23 )obsiegenden Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf die Zusprache einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil V 2018 32 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________