Zwar ist vorliegend der Streitwert hoch und die Angelegenheit wichtig – was aber in vielen vom Gericht in der verwaltungsrechtlichen Kammer zu beurteilenden Streitigkeiten (namentlich baurechtlichen Angelegenheiten) der Fall ist – doch lagen mit dem angefochtenen Urteil der Schätzungskommission und deren dem Rechtsvertreter vorliegenden, dem Gericht eingereichten Schriften fundierte rechtliche Äusserungen vor, welche die Komplexität dieser Rechtsstreitigkeit für den Rechtsvertreter jedenfalls relativierten. Vorliegend erachtet das Gericht daher eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen und wird dem Beschwerdegegner 1 zulasten des