Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Gemäss § 8 der Kostenverordnung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KoV VG; BGS 162.12) wird der Partei, welche berufsmässig vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 reichte am 9. August 2019 unaufgefordert eine Honorarnote über Fr. 14'773.10 ein. Nebst Spesen, Auslagen und MWST stellte er knapp 39 Arbeitsstunden bei einem Ansatz von Fr. 350.– in Rechnung. Gemäss § 9 Abs. 1 bis 3