Wie oben dargelegt werden weder dem Kanton noch der Schätzungskommission Spruchgebühren auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 unterliegt zusammen mit der Schätzungskommission zu 10 %, weshalb er verpflichtet wird, anteilig 5 % der Spruchgebühr bzw. Fr. 600.– zu bezahlen.