8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat keine der Parteien ganz obsiegt, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 3 VRG). Vorliegend obsiegt der Kanton Zug in einem Umfang von rund 10 % resp. obsiegen die Beschwerdegegner zu rund 90 %. Die Spruchgebühr beträgt gemäss den Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG Fr. 12'000.–. Wie oben dargelegt werden weder dem Kanton noch der Schätzungskommission Spruchgebühren auferlegt.