Nachdem auch § 62 Abs. 2 PBG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verweist, sind demnach dem Kanton im Verfahren bei der Schätzungskommission keine Spruchgebühren zu belasten. Ziffer 7 des Urteils vom 31. Januar 2018 ist insofern zu ändern, als die Spruchgebühr aufgehoben wird. Urteil V 2018 32 22