Hingegen erscheint fraglich, ob § 24 Abs. 3 VRG auch als Grundlage für die Überwälzung der Spruchgebühren auf den Kanton reicht, nachdem § 24 Abs. 1 VRG explizit als Grundsatzregel bestimmt, dass die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie selber angehört, keine Kosten belastet. Die Spruchgebühren werden für die reguläre Arbeit des Gerichts geschuldet, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG dem Kanton Zug noch nie Spruchgebühren auferlegte. Nachdem auch § 62 Abs. 2 PBG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verweist, sind demnach dem Kanton im Verfahren bei der Schätzungskommission keine Spruchgebühren zu belasten.