Soweit die Gutachtenskosten als externe Kosten dem Kanton auferlegt werden, ist diese Belastung korrekt, zumal hier mittels Gutachten auch Fragen wie die Höhe der Nachteilsentschädigungen geklärt wurden, die auch bei einvernehmlichem Kauf vom Kanton hätten geprüft und entschieden werden müssen. Hingegen erscheint fraglich, ob § 24 Abs. 3 VRG auch als Grundlage für die Überwälzung der Spruchgebühren auf den Kanton reicht, nachdem § 24 Abs. 1 VRG explizit als Grundsatzregel bestimmt, dass die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie selber angehört, keine Kosten belastet.