Diese gesetzgeberische Lösung ist vernünftig und richtig, da der Enteigner zur Durchsetzung seiner Interessen überhaupt das Enteignungsverfahren auslöst. Intention dieser Regelung ist die Entlastung des Enteigneten. Soweit die Gutachtenskosten als externe Kosten dem Kanton auferlegt werden, ist diese Belastung korrekt, zumal hier mittels Gutachten auch Fragen wie die Höhe der Nachteilsentschädigungen geklärt wurden, die auch bei einvernehmlichem Kauf vom Kanton hätten geprüft und entschieden werden müssen.