7. Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Zug die amtlichen Kosten des Schätzungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'000.– sowie die Auslagen für das Gutachten der E.________ im Betrag von Fr. 18'429.75. Sie stützte sich dabei auf § 24 Abs. 3 VRG i.V. mit § 62 Abs. 2 PBG ab, welcher Letzterer betreffend Verfahren auf die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften verweist. Gemäss § 24 Abs. 3 Satz 1 VRG trägt grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Diese gesetzgeberische Lösung ist vernünftig und richtig, da der Enteigner zur Durchsetzung seiner Interessen überhaupt das Enteignungsverfahren auslöst.