Den Erwägungen der Schätzungskommission kann grundsätzlich entnommen werden, dass auf das Gutachten abgestellt werden darf. Auch der Enteignete stellt diesen nach den Grundsätzen des bäuerlichen Bodenrechts ermittelten Verkehrswert an sich nicht in Frage. Sofern die Rechtsauffassung des Regierungsrates zutreffen sollte, darf somit ohne Weiteres ein Quadratmeterpreis von Fr. 10.80 als Grundlage für die Enteignungsentschädigung herangezogen werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es sich bei der geplanten Tangente um ein kantonales Strassenbauprojekt handelt, weshalb zu Recht das kantonale Enteignungsrecht zur Anwendung gelangte.