Sei ein Gutachten schlüssig, dürfe davon ohne Weiteres abgewichen werden, soweit es sich um reine Rechtsfragen handle (E. II 4f). Der Gutachter legte ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 12.–/m2 für bestes Ackerland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (vgl. Ziff. 2.1 des Gutachtens vom 31. Oktober 2016) den Landpreis für die abzutretende Fläche auf Fr. 10.80/m2 fest (Ziff. 4.1). Betreffend diesen Wert holte die Schätzungskommission keine ergänzenden Erklärungen beim Gutachter ein. Den Erwägungen der Schätzungskommission kann grundsätzlich entnommen werden, dass auf das Gutachten abgestellt werden darf.