2.2 Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die Enteignungsentschädigung beauftragte die Schätzungskommission E.________ mit der Erstellung eines Gutachtens zur Berechnung des Verkehrswertes des enteigneten Landes. Das Gutachten wurde am 31. Oktober 2016, ergänzt am 10. Oktober 2017, erstattet. Die Schätzungskommission stellte in ihrem Urteil fest, dass das Gutachten samt Ergänzung auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhe und sämtliche Rechte des Enteigneten berücksichtige (E. II 4e). Sei ein Gutachten schlüssig, dürfe davon ohne Weiteres abgewichen werden, soweit es sich um reine Rechtsfragen handle (E. II 4f).