BGS 711.9) abgestützt habe. Dieser KRB finde in Fällen der formellen Enteignung keine Anwendung, sondern gelte nur bei freihändigem Erwerb von Landwirtschaftsland. Bei (formellen) Enteignungen sei die Entschädigung auf der Grundlage von § 59 PBG zu bemessen. Nicht konkret hat er sich hingegen dazu geäussert, dass die Schätzungskommission ihrer Berechnung aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Landes innerhalb des von ihr angewandten KRB den höchsten darin vorgesehenen Wert von Fr. 88.– pro Quadratmeter zugrunde gelegt hat. Unbestritten ist im Weiteren das Flächenmass, das zu entschädigen ist. Urteil V 2018 32 10