Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 346'280.– für die formell enteigneten 3'935 Quadratmeter Landwirtschaftsland sowie aus Fr. 193'311.– als Entschädigung für die aus der Enteignung folgenden Bewirtschaftungsnachteile. Während der Kanton den letzteren Betrag akzeptiert, beanstandet er mit vorliegender Beschwerde, dass sich die Schätzungskommission zu Unrecht für die Festsetzung der Entschädigung auf den Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone vom 24. September 2009 (KRB Landerwerb; BGS 711.9) abgestützt habe.