Urteil der Schätzungskommission vom 31. Januar 2018 stützt sich auf § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 63 PBG, womit das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (vgl. § 67 Abs. 2 lit. e PBG). In seiner Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur an das Recht gebunden (§ 58 VRG). Der Kanton Zug wurde mit Urteil der Schätzungskommission zu einer Zahlung in der von ihr festgelegten Höhe verpflichtet. Als Adressat des Urteils ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG).