I. Mit Duplik vom 9. August 2019 verwies der Beistand des Beschwerdegegners 1 darauf, dass der Kanton bei einer formellen Enteignung nicht an die Höchstpreise gebunden sei, wenn er eine spezielle Regelung getroffen habe und die Rechtsgleichheit beachte. Artikel 63 und 66 BGBB kämen im Enteignungsverfahren nicht zur Anwendung. Es gelte das Gleichbehandlungsgebot. Zum Nachweis der geleisteten Entschädigungen werde der Beizug der mit den Grundeigentümern von G.________ getroffenen Vereinbarungen beantragt. Das Verwaltungsgericht erwägt: