Niemand hätte sich der Enteignung entziehen können. Hier sei eine rein kantonalrechtliche Enteignung ohne Bezug auf bundesrechtliche Vorschriften und ohne Wahlrecht zwischen kantonalem und eidgenössischem Enteignungsrecht zu beurteilen. Der KRB Landerwerb konkretisiere als lex posterior und lex specialis die Grundnorm von § 59 PBG. Den von der Tangente betroffenen Nachbarn sei für ihr enteignetes Land durchwegs Fr. 88.–/m2 ausgerichtet worden. Mit dem Rückzug der Offerte von Fr. 88.– verstosse der Regierungsrat gegen das Gebot der Gleichbehandlung.