Zur Begründung brachte er u.a. vor, dass die vom Regierungsrat getroffene Unterscheidung zwischen freihändigem Erwerb und Enteignung die tatsächlichen Rechts- und Machtverhältnisse bei der Realisierung des Projektes Tangente und den tatsächlichen Ablauf des Enteignungsverfahrens ignoriere. Keinem der vom Projekt betroffenen landwirtschaftlichen Grundeigentümer wäre es in den Sinn gekommen, von sich aus dem Kanton Zug landwirtschaftliches Land anzutragen, notabene an Standorten, die die bisherigen Betriebseinheiten durch die physische Urteil V 2018 32 8