G. Am 29. April 2019 reichte RA B.________ namens des Verbeiständeten die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Bestätigung der von der Schätzungskommission festgelegten Entschädigung von Fr. 346'280.– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Enteigners. Zur Begründung brachte er u.a. vor, dass die vom Regierungsrat getroffene Unterscheidung zwischen freihändigem Erwerb und Enteignung die tatsächlichen Rechts- und Machtverhältnisse bei der Realisierung des Projektes Tangente und den tatsächlichen Ablauf des Enteignungsverfahrens ignoriere.