F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer die Sistierung des Verfahrens und beantragte gleichzeitig bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), für den unbekannt abwesenden Beschwerdegegner A.________ erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen bzw. einen Beistand zu ernennen, der ihn in diesem Verfahren vertrete. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 kam die KESB diesem Begehren nach und ernannte RA B.________ zum Beistand. Sie übertrug ihm die Aufgaben, die Interessen von A.______