Für den Beschwerdegegner 1 sei klar erkennbar gewesen, dass er sich nicht habe auf den im Vertragsentwurf angebotenen Preis für den Fall einer Enteignung verlassen dürfen. Der Kanton habe somit damit keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche sich der Beschwerdegegner berufen könnte. Es sei nicht einmal klar, ob er überhaupt die Schreiben des Kantons Zug zur Kenntnis genommen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er gestützt auf den Vertragsentwurf für ihn nachteilige Dispositionen getroffen habe, die er nicht rückgängig machen könne. Die Berufung der Schätzungskommission auf Treu und Glauben sei unzutreffend.